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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RentaToo-Eisenhauer GbR

Stand 01.10.2021

1. Allgemeines

Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen von RentaToo-Eisenhauer GbR, nachfolgend Auftragnehmer genannt, mit denen sich der Kunde, bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird ein Auftrag abweichend von Liefer-und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur die Liefer-und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn nicht widersprochen wurde. Abweichungen gelten also nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Vertragsgegenstand und Höhere Gewalt

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung, Aufstellung und der Transport von mobilen Toilettensystemen, der Entsorgung und zusätzlich bestellten Dienstleistungen, aber auch der Verkauf.

2.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, den Auftrag abzusagen, wenn Gründe eintreten, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen (z.B. Nichterteilung oder Entziehung von Genehmigungen, höhere Gewalt, Unruhen, Streiks usw.). Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen daraus nicht.

3. Serviceleistungen, Anlieferung und Verpflichtungen

3.1. Auftragsgegenstände werden in funktionsfähigem Zustand Protokoliert übergeben und ist nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, wie er laut Übergabeprotokoll übernommen wurde. Der Reinigungsservice erfolgt nach Vereinbarung. Der Zeitpunkt der Leistung wird vom Auftragnehmer festgelegt.

3.2. Der freie Zugang zum Auftragsgegenstand ist vom Kunden zu gewährleisten. Vom Mieter sind ausreichen Platzverhältnisse am Einsatzort, die zur Aufstellung der Geräte benötigt werden, zu gewährleisten. Falls der Zugang nicht sichergestellt ist, gilt die Leistung der Anlieferung seitens des Auftragnehmers als erbracht.

3.3. Versorgungsanschlüsse werden durch den Kunden zur Verfügung gestellt.

Elektrik: 230 Volt CEE Elektroanschluss um kältere Jahreszeiten die Heizung betreiben zu können werden bis zu 3 230Volt CEE Elektro Anschlüsse benötigt.

Wasser: ¾ Zoll GEKA Das Frischwasser wird mittels GEKA-Kupplung im Serviceraum der Anhänger angeschlossen.

Abwasser: Das Abwasser wird mittels 110-er HT-Abgang direkt in den Abwasserkanal eingeleitet. Sie müssen sich im Vorfeld erkundigen, wo Sie einleiten dürfen und ggf. eine Genehmigung einholen.

3.4. Die Verlegung der Auftragsgegenstände vom vertraglich festgelegten Standort bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Sollte der Kunde die Verlegung des Auftragsgegenstands selbst durchführen, liegt das Transportrisiko auf seiner Seite. Sonderregelungen, beispielsweise bei Wanderbaustellen bedürfen der Absprache.

3.5. Der Kunde ist verantwortlich, mögliche erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und hat die Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für die Genehmigung zum Aufstellen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Der Auftragsgegenstand ist durch etwaige erforderliche Beleuchtungen oder Absperrungen abzusichern. Für etwaige Anzeigen haftet ausschließlich der Kunde.

3.6. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist keinesfalls gestattet.

3.7. Der Kunde hat für einen angemessenen Zufahrtsweg, Stellplatz und Untergrundbeschaffenheit zu sorgen. Für Schäden entlang von Zufahrtswegen und dem Stellplatz, z.B. Gebäude, Untergründe und Fahrzeuge, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere beim Be-, Ent- und Abladen als auch An-und Abhängen des Auftragsgegenstands.

3.8. Sollte der Auftragnehmer zu dem Schluss kommen, dass eine nicht sachgerechte Behandlung des Auftragsgegenstands vorliegt, kann er den Auftragsgegenstand im Härtefall auch ohne vorherige Absprache abziehen.

3.9. Die jeweils aktuelle Arbeitsstättenverordnung ist einzuhalten. Für die Nichteinhaltung haftet ausschließlich der Kunde.

3.10. Bei Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände wird zur Abnahme um Anwesenheit eines Verantwortlichen/Beauftragten gebeten.

4. Besonderheiten

Toilettenwagen sind permanent durch eingehend geschultes Reinigungspersonal zu den vom Auftragnehmer bestimmten Hygiene-und Betreuungsstandard zu betreuen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Absprache, den Zustand der Anlage und die Reinigung, gemäß der erforderlichen Standards zu überprüfen. Zutritt muss gewährt werden. Die Nicht Befolgung der Standards kann zu Schadensersatzforderungen führen.

5. Sicherstellung des Markenauftritts

Der Kundestellt sicher, dass der Markenauftritt des Auftragnehmers, als auch der von Vertragspartnern des Auftragnehmers, gewährleistet ist. Veränderungen, Überklebungen und Anbringen von Schildern sind untersagt.

6. Mietdauer

6.1. Die Mietzeitbeginnt zu dem vereinbarten Datum. Es sei denn, die Anlieferung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. In diesem Fall gilt der Lieferterminals Mietbeginn.

6.2. Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Termin.

6.3. Im Falle der Inanspruchnahme des Auftragsgegenstands nach Ablauf der Mietzeit oder für den Fall, dass der Auftragnehmer die Abholung des Auftragsgegenstands wegen dem Kunden zurechenbaren Verschuldens nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Mietfortzahlung.

7. Rücktritt vom Auftragsgegenstand

Tritt der Kunde nach Angebotsannahme von der Inanspruchnahme des Auftragsgegenstandes und sonstigen Leistungen zurück, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den vollen Wertumfang zu berechnen.

8. Haftung, Mängel

8.1. Der Kundehaftet für alle Schäden an Auftragsgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Nutzung, durch Ihn oder Dritte entstehen. Insbesondere trägt der Kunde das Risiko von Verlust, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus sowie jeglicher Beschädigung der Auftragsgegenstände. Bei Rückgabe beschädigter Mietgegenstände werden evtl. Mietausfallzeiten dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietpreises bleibt hiervon unberührt.

8.2. Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil-und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

8.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sach-und Personenschäden, die durch das Mietobjekt während der Mietdauer verursacht werden.

8.4. Der Kunde ist auch verpflichtet, den Auftragsgegenstand bei Anlieferung auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggfs. festgestellte Mängel anzuzeigen. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 24 Stunden beim Auftragnehmer eingeht.

8.5. Der Kunde haftet für Schäden des Auftragsgegenstandes von der Übergabe bis zur Abnahme des Auftragnehmers.

8.6. Bei begründeten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht auf zweimalige Nachbesserung. Schlägt diese fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

8.7. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand beanstandungsfrei in Empfang, erkennt er ihn als mängelfrei und betriebsbereit an.

8.8. Es obliegt dem Mieter für derartige Schadensfälle, eine eigene Haftpflichtversicherung oder Veranstaltungsversicherung abzuschließen.

8.9. Der Mieter verpflichtet bei Anmietung im Frostzeitraum entweder eigene Zeltumbauten mit fortlaufender Beheizung zu stellen, oder die angebotene Frostsicherung der Mietgegenstände zu verwenden. Die Beheizung und Stromversorgung ist während der gesamten Dauer ab der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme durch die RentaToo-Eisenhauer GbR, eines Erfüllungsgehilfen oder einer sonstigen eingewiesenen Person zu gewährleisten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beheizung gehen zu Lasten des Mieters.

9. Werbung

9.1. Für eventuelle Anzeigen und Gebühren an die Gema, GEZ und/oder an das Finanzamt ist der Mieter selbst verantwortlich. Er ist auch ausschließlich Schuldner derartiger Gebühren und Abgaben.

9.2. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, in und an den Mietobjekten Werbung in eigener Sache oder von eigenen Sponsoren und Werbern zu betreiben, sofern der Veranstaltungsablauf hiervon nicht beeinträchtigt wird. Eigene (Sponsoren-)Werbung kann dabei u. a. mit Logos auf Ausstattungsgegenständen und Flächen der Mieteinheit, Auslegen von Visitenkarten, visueller Darstellung über Bildschirm oder Beamer auf Multimedia-Basis erfolgen.

10. Abrechnung

10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche der Geschäftsbeziehungen abzutreten.

10.2. Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Befindet sich der Kundegegenüber dem Auftragnehmer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Miet-oder andere Vertragsgegenstände können dann sofort in Besitz genommen werden. Auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.